Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Leistungsklage versagt.
Für den Antragsteller war Unterhalt durch Jugendamtsurkunde tituliert. Durch Urteil des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom 09.10.2003 ist dieser Titel dahin abgeändert worden, dass der Antragsgegner aufgrund von Leistungsunfähigkeit ab September 2003 keinen Unterhalt mehr für den Antragsteller zu zahlen hat. Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller sein Begehren nur im Wege der Abänderungsklage geltend machen.
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