Der Senat lehnt eine Sachentscheidung ab.
Die Vorlage an den Senat ist unzulässig.
Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 01.10.2009 ist die Beteiligte zu 2) zur Umgangspflegerin bestellt worden. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübt.
Nach Aufhebung der Umgangspflegschaft durch Beschluss vom 17.02.2010 hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 10.02.2010 beantragt, ihre Aufwendungen / Auslagen in Höhe von 1.883,94 € aus der Staatskasse zu erstatten.
Der zur Entscheidung über die Festsetzung berufene Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Beteiligten zu 1) an dem Verfahren beteiligt. Dieser hat lediglich eine Vergütung in Höhe von 1.631,03 € für angemessen erachtet.
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