§ 1 BeamtVG
FNA: 2030-25
Fassung vom: 24.02.2010
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr, BGBl. I Nr. 72 vom 27.02.2025

§ 1 BeamtVG Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.