§ 1 VAHRG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BGBl. I 2009 S. 700
I. Maßnahmen zur Beseitigung der Beitragszahlungspflicht im Versorgungsausgleich

§ 1 VAHRG Beseitigung der Beitragszahlungspflicht im Versorgungsausgleich, Realteilung, Quasi-Splitting

§ 1 Beseitigung der Beitragszahlungspflicht im Versorgungsausgleich, Realteilung, Quasi-Splitting

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

(1) Sind im Versorgungsausgleich andere als die in § 1587b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Anrechte auszugleichen, so gelten an Stelle des § 1587b Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die nachfolgenden Bestimmungen. (2) 1Wenn die für ein Anrecht des Verpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, begründet das Familiengericht für den anderen Ehegatten ein Anrecht außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (Realteilung). 2 Das Nähere bestimmt sich nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu begründende Anrecht. (3)