§ 10 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Justizstandort-Stärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 302 vom 07.10.2024

§ 10 GKG Grundsatz für die Abhängigmachung

§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.