§ 10 UVG
FNA: 2163-1
Fassung vom: 17.07.2007
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 10 UVG Bußgeldvorschriften

§ 10 Bußgeldvorschriften

UVG ( Unterhaltsvorschussgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist erteilt oder 2. entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort bezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch Landesrecht bestimmte Stelle.