§ 12 SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 12 SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen

§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) 1Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. 2Nicht zu berücksichtigen sind 1. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, 3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,