§ 128 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 128 SGB V Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten

§ 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. (2)