§ 15 IntFamRVG
FNA: 319-10-9
Fassung vom: 15.01.2024
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 15.01.2024

§ 15 IntFamRVG Einstweilige Anordnungen

§ 15 Einstweilige Anordnungen

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen einstweilige Anordnungen treffen, um Gefahren von dem Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Interessen der Beteiligten zu vermeiden, insbesondere um den Aufenthaltsort des Kindes während des Verfahrens zu sichern oder eine Vereitelung oder Erschwerung der Rückgabe zu verhindern; Abschnitt 4 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.