§ 1582 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. I Nr. 226 vom 23.07.2026

§ 1582 BGB Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.