§ 16 SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung

§ 16 Leistungen zur Eingliederung

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) 1Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. 2Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen: 1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31 a, 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, 3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48 a und 54 a Absatz 1 bis 5, 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 5 und § 82 a, und Leistungen nach den §§ 131 a und 131 b, 5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts. 3Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend 1. die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, 2. § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, § Absatz Nummer sowie die §§ , und Absatz und des sind entsprechend anzuwenden.