§ 1600 b BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 1600 b BGB Anfechtungsfristen

§ 1600 b Anfechtungsfristen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf der Frist nicht. (1 a) weggefallen (2) 1Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. 2Ist der Anfechtungsberechtigte minderjährig, beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Anfechtungsberechtigten und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem dieser selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. 3Sie endet nicht vor der Vollendung des 21. Lebensjahres. 4Satz 2 gilt nicht, wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft anficht. (3) 1Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte die Vaterschaft nach dem Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. 2Die Frist beginnt nicht vor dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. (4)