(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist. (2) 1Vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund oder als Berufsvormund hat das Gericht eine Auskunft nach §
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