§ 18 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 18 GKG Fortdauer der Vorschusspflicht

§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht

GKG ( Gerichtskostengesetz )

1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. 2§ 31 Absatz 2 gilt entsprechend.