§ 1840 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 1840 BGB Bargeldloser Zahlungsverkehr

§ 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen. (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen 1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und 2. Auszahlungen an den Betreuten.