1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen: 1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen: a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro; b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals; c) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags; d) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen; e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos; f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung; 2. folgende anlassbezogene Kosten: a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung; b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92 a des Einkommensteuergesetzes; c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners. 2Von Satz 1 bleiben unberührt 1. gesetzliche Schadenersatzansprüche, 2. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des §
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