§ 2 a AltZertG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294

§ 2 a AltZertG Kostenstruktur

§ 2 a Kostenstruktur

AltZertG ( Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz )

1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen: 1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen: a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro; b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals; c) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags; d) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen; e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos; f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung; 2. folgende anlassbezogene Kosten: a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung; b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92 a des Einkommensteuergesetzes; c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners. 2Von Satz 1 bleiben unberührt 1. gesetzliche Schadenersatzansprüche, 2. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1 a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie 3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat. 3§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.