§ 2 HausratsV
Stand: 17.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), BGBl. I 2008 S. 2586
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 2 HausratsV Grundsätze für die rechtsgestaltende Entscheidung

§ 2 Grundsätze für die rechtsgestaltende Entscheidung

HausratsV ( Hausratsverordnung )

1Soweit der Richter nach dieser Verordnung Rechtsverhältnisse zu gestalten hat, entscheidet er nach billigem Ermessen. 2Dabei hat er alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, zu berücksichtigen.