§ 3 UVG
FNA: 2163-1
Fassung vom: 17.07.2007
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 3 UVG Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung

§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung

UVG ( Unterhaltsvorschussgesetz )

Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.