§ 346 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 346 ZPO Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

§ 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.