§ 4 VAHRG
FNA: 404-19-3
Fassung vom: 21.12.1983
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BGBl. I 2009 S. 700 vom 03.04.2009

§ 4 VAHRG Aussetzung der Kürzung nach Tod des Ausgleichsberechtigten

§ 4 Aussetzung der Kürzung nach Tod des Ausgleichsberechtigten

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

(1) Ist ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchgeführt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. (2)