(1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam. (2) 1Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 4 Satz 1 sowie § 69 Absatz 1 Satz 2 bis 4 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. 2Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. 3Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. 4Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt. (3)
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