§ 41 FamGKG
FNA: 361-5
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 41 FamGKG Einstweilige Anordnung

§ 41 Einstweilige Anordnung

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

1Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. 2Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.