§ 41 FamGKG
FNA: 361-5
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 41 FamGKG Einstweilige Anordnung

§ 41 Einstweilige Anordnung

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

1Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. 2Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.