§ 447 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 447 ZPO Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.