§ 49 PersStG
FNA: 211-9
Fassung vom: 19.02.2007
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 49 PersStG Anweisung durch das Gericht

§ 49 Anweisung durch das Gericht

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) 1Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. 2Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.