§ 5 AltZertG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294

§ 5 AltZertG Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen

§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen

AltZertG ( Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz )

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1 a oder beiden Absätzen sowie dem § 2 a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.