§ 5 b GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Justizstandort-Stärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 302 vom 07.10.2024

§ 5 b GKG Rechtsbehelfsbelehrung

§ 5 b Rechtsbehelfsbelehrung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.