§ 5a AltZertG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294

§ 5a AltZertG Zertifizierung von Basisrentenverträgen

§ 5a Zertifizierung von Basisrentenverträgen

AltZertG ( Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz )

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1 a sowie dem § 2 a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht.