§ 6 a BeamtVG
FNA: 2030-25
Fassung vom: 24.02.2010
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr, BGBl. I Nr. 72 vom 27.02.2025

§ 6 a BeamtVG Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

§ 6 a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) 1Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. 2§ 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2)