(1) Die Träger der Leistungen nach § 6 b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6 b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. (2) 1Die zuständige Familienkasse übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern unter den Vorgaben des §
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