§ 7 AltZertG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294

§ 7 AltZertG Informationspflichten im Produktinformationsblatt

§ 7 Informationspflichten im Produktinformationsblatt

AltZertG ( Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz )

(1) 1Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags hat den Vertragspartner rechtzeitig durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren, spätestens jedoch, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. 2Das individuelle Produktinformationsblatt muss folgende Angaben enthalten: 1. die Produktbezeichnung; Sieht der Vertrag eine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder eine zusätzliche Absicherung von Hinterbliebenen vor, muss das individuelle Produktinformationsblatt zusätzlich folgende Angaben enthalten: Satz 2 Nummer 7 und 10 bis 13 gilt nicht für Satz 2 Nummer 7, 8, 10 und 13 gilt nicht für Basisrentenverträge nach § Absatz Nummer Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des . Die nach diesem Absatz notwendigen Kostenangaben treten bei Versicherungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben gemäß § Absatz Nummer und der -. Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur Information durch das individuelle Produktinformationsblatt, muss der Anbieter den Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Kosten durch ein neues individuelles Produktinformationsblatt informieren.