§ 7 BeamtVG
FNA: 2030-25
Fassung vom: 24.02.2010
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr, BGBl. I Nr. 72 vom 27.02.2025

§ 7 BeamtVG Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die 1. ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist. 2§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7.