§ 8 BeamtVG
FNA: 2030-25
Fassung vom: 24.02.2010
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr, BGBl. I Nr. 72 vom 27.02.2025

§ 8 BeamtVG Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat. (2) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 7, Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.