§ 89 a SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, BGBl. I Nr. 57 vom 24.02.2025

§ 89 a SGB VIII Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege

§ 89 a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) 1Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. 2Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird. (2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig. (3)