§ 9 AltZertG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294

§ 9 AltZertG Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

AltZertG ( Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz )

1Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. 2Sie haben keine aufschiebende Wirkung.