11.4.2 Durchführung bei gleichartigen Anrechten beider Ehegatten

Autor: Götsche

Bedeutung der Verrechnung; Verrechnungsbefugnis

Nach § 10 Abs. 2 VersAusglG können Versorgungsträger die Verrechnung von beiderseitigen Ausgleichswerten vornehmen. Dadurch wird vom Grundsatz der Übertragung des jeweiligen Ausgleichswerts (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) abgewichen. Es braucht nur der Saldo nach Verrechnung ausgeglichen zu werden. Dadurch sollen Bagatellrenten und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden.

§ 10 Abs. 2 VersAusglG schafft allein Erleichterungen zugunsten der Versorgungsträger bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung. Die Verrechnung gleichartiger Anrechte findet nach der internen Teilung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG) statt. Die gerichtliche Entscheidung wird durch § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht beeinflusst. Das Gericht muss jedes Anrecht getrennt teilen. Den Versorgungsträgern, und nicht dem Gericht, obliegt es, die Verrechnung vorzunehmen.

Beispiel 5

Der Ehemann hat in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitlich 20 Entgeltpunkte, die Ehefrau 10 Entgeltpunkte erworben.

Das Familiengericht ordnet gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG die Teilung der 20 Entgeltpunkte des Ehemannes (10 Entgeltpunkte zugunsten der Ehefrau) und die Teilung der 10 Entgeltpunkte der Ehefrau (5 Entgeltpunkte zugunsten des Ehemannes) an.