19.5.4 Rechtsfolgen der Unwirtschaftlichkeit

Autor: Götsche

Rechtsfolge der Unwirtschaftlichkeit ist der Ausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung. Die dem unwirtschaftlichen Ausgleich unterfallende Versorgung ist schuldrechtlich durch den Ausgleich nach der Scheidung auszugleichen (§ 19 Abs. 4 VersAusglG).

Härtegründe

Eine ausnahmsweise Berücksichtigung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG (Unbilligkeit) scheidet aus, da diese Norm allein ausländische Anrechte betrifft (siehe dazu nachstehend Teil 19.6.2) und nicht analog angewandt werden kann. Jedoch kann die Unwirtschaftlichkeit bei der Beurteilung der Ermessenentscheidung nach § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG oder von Härtefällen nach § 27 VersAusglG Beachtung finden.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.07.2022