24.2 Bedeutung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Verstirbt der Ausgleichspflichtige, entfallen nach § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG der Ausgleichsanspruch und die Beteiligung des Ausgleichsberechtigten an der schuldrechtlich auszugleichenden Rente, es sei denn (und nur dann!), es ist eine Hinterbliebenenversorgung eingerichtet (§§ 25 f., 31 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG). In Abweichung von den sonstigen Formen schuldrechtlichen Ausgleichs (§§ 20 - 24 VersAusglG) erhält der Ausgleichsberechtigte bei einer Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versorgungsträger des nicht ausgeglichenen Anrechts. Bei ausländischen Anrechten richtet sich der Anspruch anstelle dessen gegen die Witwe bzw. den Witwer des/der Verstorbenen (§ 26 VersAusglG).

Letzte redaktionelle Änderung: 16.01.2023