24.5 Rechtsfolgen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Anspruch gegen den Versorgungsträger

Anders als in den Fällen der §§ 20 - 24 VersAusglG richtet sich der Anspruch wegen Hinterbliebenenversorgung unmittelbar gegen den Versorgungsträger25 Abs. 1 VersAusglG). Bei ausländischen Anrechten richtet sich der Anspruch dagegen gegen die Witwe bzw. den Witwer des/der Verstorbenen, soweit an sie eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird (§ 26 Abs. 1 VersAusglG; BGH v. 22.06.2016 - XII ZB 514/15, FamRZ 2016, 1576; OLG Naumburg v. 30.09.2016 - 3 UF 132/16, FamRZ 2017, 365).

Die Zahlung der Hinterbliebenenversorgung erfolgt jeweils monatlich im Voraus (§§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) am Monatsersten. Dies gilt aber nicht, wenn nach den für den Versorgungsträger geltenden Bestimmungen die Rente erst später bzw. erst zum Ende eines jeden Monats zu zahlen ist, weil anderenfalls der berechtigte geschiedene Ehegatte gegenüber dem Hinterbliebenen besser gestellt würde (OLG Zweibrücken v. 06.09.2021 - 6 UF 91/21, FamRZ 2022, 354; OLG Hamm v. 09.05.2019 - 2 UF 189/18, FamRZ 2019, 1692; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 640; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 2003, 455; Kemper, FPR 2011, 494, 496 f.).

Wiederverheiratung des Verstorbenen