27.4.2 Geringe Differenz beiderseitiger Anrechte gleicher Art

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Begriffe

Die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte der gleichartigen Anrechte muss gering sein. Zum Begriff der Anrechte gleicher Art siehe Teil 11.4.2. Der Begriff des Ausgleichswerts entspricht §  1 Abs.  2 VersAusglG (siehe Teil 9). Der Ausgleichswert ist die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils. Die jeweiligen Ausgleichswerte ergeben sich aus den Auskünften der Versorgungsträger (vgl. §  5 Abs.  3 VersAusglG). Der Versorgungsträger unterbreitet den Ausgleichswert allerdings lediglich vorschlagshalber (vgl. §  5 Abs.  3 VersAusglG). Ob dieser Wert korrekt ermittelt worden ist, müssen das Gericht und der Verfahrensbevollmächtigte selbständig beurteilen.

Prüfungspflichten des Gerichts

Das Familiengericht muss selbst beurteilen, ob Gleichartigkeit gegeben ist. Es hat die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte selbst zu ermitteln. Sind mehrere gleichartige Anrechte bei einem Ehegatten vorhanden (z.B. mehrere Rentenlebensversicherungen bei einem Versicherungsunternehmen mit denselben Vertragsgrundlagen und demselben Vertragsabschlusszeitpunkt), sind diese zuvor zu addieren.

Beispiel 1

(zu einem vergleichbaren Beispiel siehe auch OLG Brandenburg v. 23.10.2018 - 10 UF 67/17)