5.1 Definition der Ehezeit i.S.d. VersAusglG

Autor: Götsche

Die Ehezeit i.S.d. VersAusglG ist der Zeitraum, der mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung beginnt (= Ehezeitbeginn) und am letzten Tag des Monats endet, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht (= Ehezeitende) (§  3 Abs.  1 VersAusglG). Da der VA als Verbundsache gleichzeitig mit der Scheidung zu erfolgen hat (§  142 FamFG), bedarf es bzgl. des Ehezeitendes eines vorverlegten Stichtags, da ohne diesen eine Ermittlung und Bewertung der Versorgungsanrechte nicht möglich wäre. Entsprechend gilt dies für die Festlegung des Endes der Lebenspartnerschaftszeit, §  20 Abs.  2 LPartG. Die Festschreibung auf volle Kalendermonate vermeidet zudem die kalendertägliche Aufteilung von Anrechten.

Beispiel

Berechnungsbeispiel zur Ehezeit

Heirat am 05.06.1993 = Ehezeitbeginn 01.06.1993

Zustellung Scheidungsantrag am 27.01.2024 = Ehezeitende 31.12.2023