Autor: Götsche |
Vereinbarungen (§ 6 VersAusglG) über Beginn oder Ende der Ehezeit können die Ehegatten nicht wirksam treffen. Bemessungsgrundlage für die zu bewertenden Anwartschaften des VA bleibt die tatsächliche Ehezeit, insoweit kann das nach § 3 Abs. 1 VersAusglG zu bestimmende Ehezeitende nicht verändert werden (BGH, Beschl. v. 09.12.2015 - XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442; BGH v. 30.04.2014 - XII ZB 668/12, FamRZ 2014,
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