9.2 Ausgleichspflichtiger/-berechtigter; Ausgleichsanspruch

Autor: Götsche

Begriffe

Der jeweilige Inhaber eines dem VA unterfallenden Anrechts ist der Ausgleichspflichtige, der andere Ehegatte der Ausgleichsberechtigte (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Die Stellung als Ausgleichsberechtigter bzw. -verpflichteter wechselt je nachdem, wer die Inhaberschaft über das einzelne auszugleichende Anrecht hat.

Bestimmung

Die Bestimmung von Ausgleichsberechtigten bzw. -verpflichteten hat z.B. in folgenden Fällen Bedeutung:

Bei der internen (§ 10 VersAusglG) oder externen (§ 14 VersAusglG) Teilung wird für den Ausgleichsberechtigten zu Lasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts übertragen/begründet.

Die externe Teilung können der Ausgleichsberechtigte und der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG); zudem steht dem Ausgleichsberechtigten die Wahl des Zielversorgungsträgers zu (§ 15 Abs. 1 VersAusglG).

Die Anpassung des bereits durchgeführten, rechtskräftigen VA gem. §§ 32 ff. VersAusglG beruht auf besonderen Umständen, die eine Härte für den Ausgleichspflichtigen begründen.

Der Tod des Ausgleichsberechtigten kann in bestimmten Fällen zur Rückgängigmachung des durchgeführten VA führen (§§ 37 f. VersAusglG).

Der nach § 47 Abs. 1 VersAusglG zu ermittelnde korrespondierende Kapitalwert wird aus Sicht des Ausgleichspflichtigen ermittelt.

Verjährung/Verwirkung