SchlHOLG - Beschluss vom 27.04.2007
15 WF 96/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2008, 46
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 78 F 49/03

Abänderung der Ratenzahlungsanordnung im PKH-Verfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 15 WF 96/07

DRsp Nr. 2008/2163

Abänderung der Ratenzahlungsanordnung im PKH-Verfahren

»Eine Abänderungsentscheidung zu Gunsten des Prozesskostenhilfeberechtigten gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kommt im Grundsatz nur in Betracht, wenn dieser bis zum Eintritt der veränderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Dem Antragsgegner ist am 9. Mai 2003 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Zugleich ist angeordnet worden, dass monatliche Raten in Höhe von 175,00 EUR zu zahlen sind. Am 6. Juni 2003 ist der Antragsgegner aufgefordert worden, mit der Ratenzahlung am 1. Juli zu beginnen. Zahlungen erfolgten nicht.

Vielmehr beantragte der Antragsgegner am 10. November 2003 wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Abänderung der Ratenzahlungsanordnung, der - ohne einen entsprechenden Beschluss zu fassen - nicht entsprochen wurde; statt dessen wurde die Prozesskostenhilfe am 27. Oktober 2004 entzogen.