AG Idar-Oberstein, vom 17.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 86/98
AG Idar-Oberstein, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 812 F 16/13
Abänderung des nach altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Versterben des geschiedenen EhegattenAbänderung des Versicherungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung eines Anrechts
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 7 UF 383/14
DRsp Nr. 2015/9900
Abänderung des nach altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Versterben des geschiedenen EhegattenAbänderung des Versicherungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung eines Anrechts
Zur Abänderung eines unter altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Versterben eines der vormaligen Ehegatten. Zu den Auswirkungen eines bereits eingetretenen Leistungsbezugs aus einem extrem zu teilenden Versorgungsanrecht.
1. Verstirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach §§ 9 - 19 VersAusglG, so ist gem. § 31 Abs. 1VersAusglG das Recht des überlegenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Jedoch erlischt das Recht des verstorbenen Ehegatten auf Wertausgleich mit seinem Tod. Daher findet ein Ausgleich des vom überlebenden Ehegatten in der Ehe erworbenen Anrechts zu Gunsten des verstorbenen Ehegatten nicht mehr statt.2. Gem. § 31 Abs. 1VersAusglG besteht demgegenüber weiterhin das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich. Allerdings darf dieser gem. § 31 Abs. 2VersAusglG durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Der Wertausgleich setzt daher voraus, dass der überlebende Ehegatte im Falle einer Saldierung der Anrechte ausgleichsberechtigt wäre.
Tenor
1. 2. 3.
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