BGH - Beschluss vom 17.01.2024
XII ZB 140/22
Normen:
FamFG § 44; FamFG § 70 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 1; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 420
MDR 2024, 520
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 709/20
OLG Celle, vom 28.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 45/21

Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG; Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen XII ZB 140/22

DRsp Nr. 2024/3286

Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG; Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung

a) Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung. b) Anrechte, die unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Versorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen - beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, gehören gleichwohl im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG zu den "einbezogenen Anrechten" mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Wege interner oder externer Teilung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vollständig ausgeglichen werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: 1.000 €

Normenkette:

FamFG § 44; FamFG § 70 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 1; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 .