OLG Brandenburg - Urteil vom 29.04.2003
10 UF 143/02
Normen:
ZPO § 323 Abs. 3, 4 ; BGB § 242 ; BGB § 313 (n.F.) ; BGB § 323 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 484
NJ 2003, 601
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 19.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 265/01

Abänderung eines unterhaltsrechtlichen Vergleichs nach unfallbedingtem Arbeitsausfall und Behinderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 10 UF 143/02

DRsp Nr. 2003/11566

Abänderung eines unterhaltsrechtlichen Vergleichs nach unfallbedingtem Arbeitsausfall und Behinderung

Ein unterhaltsrechtlicher gerichtlicher Vergleich kann wegen des Wegfalls der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für die Zeit bis zur Klageerhebung abgeändert werden. Die Frage der Abänderbarkeit richtet sich nach den Regeln des materiellen Rechts und damit grundsätzlich nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die auf Grund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in § 313 BGB n. F. normiert worden sind. Dabei ist der Parteiwille der letzten Regelung maßgebend .

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 3, 4 ; BGB § 242 ; BGB § 313 (n.F.) ; BGB § 323 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1601 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt Anhebung des durch gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht Schwedt vom 21.2.1995 vereinbarten Kindesunterhalts. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten in Abänderung des genannten Vergleichs verurteilt, ab 1.1.2001 monatlichen Unterhalt von 237,75 EURO und ab 1.7.2001 solchen von monatlich 249 EURO zu zahlen. Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Er trägt vor: