Die Klägerin begehrt Anhebung des durch gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht Schwedt vom 21.2.1995 vereinbarten Kindesunterhalts. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten in Abänderung des genannten Vergleichs verurteilt, ab 1.1.2001 monatlichen Unterhalt von 237,75 EURO und ab 1.7.2001 solchen von monatlich 249 EURO zu zahlen. Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
Er trägt vor:
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