BGH - Beschluß vom 21.12.2005
XII ZB 258/03
Normen:
ZPO § 652 Abs. 1 § 645 Abs. 1 ; KindUG Art. . 8, 5 § 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 581
FamRZ 2006, 402
MDR 2006, 813
NJ 2006, 271
NJW-RR 2006, 582
Rpfleger 2006, 185
Vorinstanzen:
KG, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 132/03
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 127 FH 2179/01

Abänderung von Alttiteln über den Unterhalt minderjähriger Kinder

BGH, Beschluß vom 21.12.2005 - Aktenzeichen XII ZB 258/03

DRsp Nr. 2006/2518

Abänderung von Alttiteln über den Unterhalt minderjähriger Kinder

»1. Auf die sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines Alttitels über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren ist der angefochtene Beschluss bei einer Entscheidung nach dem 30. Juni 2003 nicht schon deshalb aufzuheben, weil diese Vorschrift nach Art. 8 KindUG mit diesem Tage außer Kraft getreten ist.2. Ein Antrag des Kindes auf Abänderung eines Alttitels über seinen Unterhalt für die Zeit seiner Minderjährigkeit wird nicht dadurch unzulässig, dass das Kind nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung darüber volljährig wird.«

Normenkette:

ZPO § 652 Abs. 1 § 645 Abs. 1 ; KindUG Art. . 8, 5 § 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Umschreibung eines Alttitels über Kindesunterhalt gemäß Art. 5 § 3 KindUG.