LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 263/04
ArbG Koblenz, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 335/04
Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der durch Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten
BAG, Beschluß vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 3 AZB 12/05
DRsp Nr. 2006/12117
Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der durch Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten
»1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen iSd. § 115 Abs. 3ZPO.2. Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.«
Orientierungssätze:1. (Leitsatz 1) Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen iSd. § 115 Abs. 3ZPO.2. Das gilt auch für Abfindungen, die auf Grund gerichtlicher Urteile, gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche und auf der Grundlage von Sozialplänen gezahlt werden.3. (Leitsatz 2) Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.4. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit die Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.