LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 450/91
Abgrenzung Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.1995 - Aktenzeichen 7 U 282/92
DRsp Nr. 1996/3132
Abgrenzung Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis
»1. Zur Abgrenzung Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis 2. Ist ein Erbe quotal mit seinem gesetzlichen Erbteil und zusätzlich mit einem Vorausvermächtnis bedacht, kann er - unabhängig vom Wert des ihm insgesamt Zugedachten - einen Pflichtteilsrestanspruch nur geltend machen, wenn er Vermächtnis und Erbe ausschlägt (§§ 2306 I 2, 2307 BGB). 3. Einem Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch steht die Dürftigkeitseinrede entgegen, wenn der Anspruchsteller selber daran mitgewirkt hat, daß der zunächst noch vorhandene Nachlaß entsprechend einer Anordnung des Erblassers verteilt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller insoweit kraft eines Anerkenntnisses rechtskräftig verurteilt worden ist.«