KG - Beschluss vom 03.08.2023
19 W 25/23
Normen:
BGB § 1507 Abs. 2; FamFG § 354 Abs. 1; FamFG § 352c; EuErbVO Art. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 611/22

Ablehnung der Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses über den Alleinerwerb des Antragstellers als überlebender Ehegatte nach französischem RechtZulässigkeit der analogen Anwendung des § 1507 S. 2 BGB

KG, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 19 W 25/23

DRsp Nr. 2023/16688

Ablehnung der Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses über den Alleinerwerb des Antragstellers als überlebender Ehegatte nach französischem Recht Zulässigkeit der analogen Anwendung des § 1507 S. 2 BGB

Die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses analog § 1507 S. 2 BGB i.V.m. §§ 354 Abs. 1, 352c FamFG über den Alleinerwerb des Antragstellers als überlebender Ehegatte nach französischem Recht kommt nicht in Betracht, da das Institut der Anwachsung dem inländischen Güterrecht fremd ist. Im Übrigen kann ein Fremdrechtszeugnis gemäß § 1507 S. 2 BGB nur über das Fortbestehen der Gütergemeinschaft ausgestellt werden. Eine analoge Anwendung auf den Fall der Anwachsung nach französischem Recht ist ausgeschlossen.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 11.01.2023, Az. 63 VI 611/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 470.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1507 Abs. 2; FamFG § 354 Abs. 1; FamFG § 352c; EuErbVO Art. 4;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses analog § 1507 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 354 Abs. 1, 352c FamFG.